( ASVG § 120 Abs 1 ) Die Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit ist schon dann gegeben, wenn die Notwendigkeit ärztlicher Hilfeleistung in der ärztlichen Überwachung und Anordnung der Lebensweise oder in der Schmerzlinderung besteht. LG Salzburg 18 Cgs 305/97 v. 05.02.1998. (ZAS Jud. 4/1999)