( ASVG § 137 Abs 1 ) Kontaktlinsen sind in Anlehnung an die vom BM f. soziale Verwaltung (jetzt BMAGS) mit Erlass BMsV 26.524/2-3/75 v. 27. 1. 1976 = ARD 2839/12/76 vertretene Rechtsauffassung unter den Begriff „Brillen“ einzuordnen. Für sie gilt daher die Bestimmung des § 137 Abs 1 ASVG, wonach Brillen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren sind. Der Versicherungsträger muss die Kosten der Kontaktlinsen nur übernehmen, wenn deren Verwendung medizinisch indiziert ist bzw. der Versicherte aus beruflichen Gründen keine Brille tragen kann. LG Graz 32 Cgs 107/97 v. 05.02.1998. (ZAS Jud. 4/1999)