( ASVG § 67 Abs 10 ) Dem Geschäftsführer kommt die Bereinigungswirkung des Zwangsausgleiches grundsätzlich nicht zugute. Eine Beitragshaftung des Geschäftsführers ist aber dann zu verneinen, wenn dieser zwar die Beiträge schuldhaft nicht entrichtet hat, die Beitragsschuld beim Hauptschuldner aber etwa nicht uneinbringlich geworden, sondern verjährt ist. Diesfalls ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden am Unterbleiben der Beitragsentrichtung und einer nachfolgenden Uneinbringlichkeit, z.B. auf Grund eines späteren Insolvenzverfahrens, nicht mehr gegeben. VwGH 94/08/0249 v. 22.12.1998. (Bescheid aufgehoben)