( ASVG § 58 ) Werden Beiträge nicht vorgeschrieben, sondern handelt es sich um einen sogenannten „Selbstabrechnerbetrieb“, sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. VwGH 96/08/0349 v. 22.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)