vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ASVG § 502 Abs 6

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5008/20/99 Heft 5008 v. 2.3.1999

( ASVG § 502 Abs 6 ) Auch wenn eine Begünstigungswerberin vor ihrer Ausbürgerung nach dem Besuch eines Schönheitspflegekurses lediglich als Praktikantin ohne Lohn (Volontärin) in einem Schönheitspflegeinstitut gearbeitet hat, ohne dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wurde, ist davon auszugehen, dass sie aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hatte, nicht in der Lage war, vor dem 12. 3. 1938 Beitrags- oder Ersatzzeiten zu erwerben. Die Zeiten ihrer Ausbürgerung sind daher als Beitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage anzunehmen, wenn die Betreffende am 12. 3. 1938 ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und zu diesem Zeitpunkt älter als 14 Jahre war. Für die Frage, ob sie in der damaligen Zeit am Erwerb von Versicherungszeiten gehindert war, kann es nicht darauf ankommen, nach welcher Gesetzesstelle sie heute (zunächst) eine Beschäftigung geltend macht. Die Nichtanerkennung einer geltend gemachten Ersatzzeit bedeutet jedenfalls nicht ipso iure die Nichtanerkennung iSd § 502 Abs 6 ASVG. VwGH 94/08/0151 v. 23.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte