( ASVG § 235, §§ 500 ff. ) Wurde mit Bescheid im Begünstigungsverfahren nicht bloß über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 500 ff. ASVG abgesprochen, sondern wurden ausdrücklich die darin genannten Zeiten als Versicherungszeiten festgestellt, muss notwendigerweise auch der Inhalt dieser Feststellung (hier: betreffend die Zeiten, die begünstigt angerechnet wurden) von der Rechtskraft dieser Entscheidung umfasst sein. Lediglich die Frage, ob diesen begünstigten angerechneten Zeiten sodann die Eignung zukommt, später als eine Leistungsvoraussetzung eine Leistung oder Leistungserhöhung zu bewirken, ist nicht Gegenstand dieser Verwaltungsentscheidung und damit der gerichtlichen Überprüfungskompetenz übertragen. OGH 10 Ob S 438/97b v. 15.09.1998.