( Bgld. BehindertenG § 8 ) Bedarf ein Behinderter auf Grund seiner Blindheit nicht nur einer blindenspezifischen Behandlung, sondern auch einer psychosozialen Grundförderung, um überhaupt einer blindenspezifischen Ausbildung zugeführt werden zu können, ist zu prüfen, ob ein bestimmtes Sonderpädagogisches Zentrum geeignet ist, den Blinden in die Lage zu versetzen, eine seiner Behinderung angemessene Schuldbildung und Erziehung zu erlangen. VwGH 96/08/0284 v. 12.05.1998. (Bescheid aufgehoben)