( ASVG § 361 ) Eine Verpflichtung eines SV-Trägers, den Versicherten auf eine geänderte gesetzliche Situation hinzuweisen und ihn anzuleiten, einen entsprechenden Leistungsantrag zu stellen, sieht weder der Gesetzgeber vor, noch kann sie aus allgemeinen, auch sozialrechtlich relevanten Grundsätzen abgeleitet werden (soziale Rechtsanwendung). LG Ried im Innkreis 14 Cgs 23/95 v. 19.07.1995. (ZAS Jud. 1/1997)