( ASVG § 292 Abs 4 ) Eine Unterhaltsgewährung der Mutter ist auch dann anzunehmen, wenn sich diese nicht in einer direkten Geldleistung an den Empfänger manifestiert, sondern in einer Ersatzleistung an den Sozialhilfeträger in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe (§ 2 Abs 5 FLAG) besteht. Dieser Unterhalt ist bei Prüfung der Ausgleichszulage als Einkommen des Empfängers zu veranschlagen. Auch wenn Familienbeihilfen bei Feststellung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, wird hier nicht die Familienbeihilfe, sondern der Unterhalt berücksichtigt. OGH 10 Ob S 2203/96k v. 16.07.1996.