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ASVG § 33 Abs 1, § 111

SozialversicherungARD 4962/20/98 Heft 4962 v. 4.9.1998

( ASVG § 33 Abs 1, § 111 ) Die Verpflichtung des Dienstgebers, jeden von ihm beschäftigten, in der Krankenversicherung nach dem ASVG Pflichtversicherten (Vollversicherte und in der Krankenversicherung Teilversicherte) binnen 3 Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, trifft nicht jeden Dienstgeber bei Bestehen (irgend) einer Pflichtversicherung. Nach § 33 Abs 1 ASVG ist nur jeder in der Krankenversicherung nach dem ASVG Pflichtversicherte zu melden. Scheidet eine Teilversicherung in der Krankenversicherung im Sinne des § 7 Z 1 und § 8 Abs 1 Z 1 ASVG aus, wäre nur die Nichtmeldung eines der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigten (nicht aber auch eines nur in der Unfallversicherung teilversicherten geringfügig Beschäftigten [hier: Ausländer ]) strafbar. VwGH 97/08/0423 v. 21.04.1998. (Bescheid aufgehoben)

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