( ASVG § 143 Abs 1 Z 3 ) Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sind als beitragspflichtiges Entgelt zu behandeln und führen damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses. Daraus folgt aber auch das Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. OGH 10 Ob S 146/97m v. 10.06.1997.