( ASVG § 292 Abs 1 ) Der Bergbauernzuschuss auf Grund der Sonderrichtlinie des BM f. Land- und Forstwirtschaft betreffend die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und der Nationalen Beihilfe in der EU-Strukturfondsprogrammplanungsperiode 1995 bis 1999 stellt ein Einkommen dar, fällt unter den Begriff des Nettoeinkommens und ist somit grundsätzlich bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. OLG Wien 7 Rs 215/97 v. 29.09.1997. (ZAS Jud. 3/1999)