( ASVG § 273 Abs 1 ) Eine Tätigkeit als Arbeiter hat bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes eines Angestellten außer Betracht zu bleiben. Die zuletzt ausgeübte Arbeitertätigkeit ist daher unbeachtlich. OLG Wien 9 Rs 363/97 v. 01.12.1997. (ZAS Jud. 3/1999)