( ASVG § 308, § 311 ) Die Entrichtung von Überweisungsbeträgen gemäß § 308 und § 311 ASVG hat für den Fall des Wechsels von einem System in das andere prinzipiell anwartschaftserhaltenden Charakter. Ist in der speziellen Konstellation eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung iSd § 4 Abs 2 ASVG eine Anwartschaft in der anderen infolge eines Systemwechsels aufgegangen, ist der Gesetzgeber nicht verhalten, im Falle des Wiedereintritts in den öffentlichen Dienst durch entsprechende gesetzliche Vorkehrungen den früheren Zustand in allen Belangen wiederherzustellen. VwGH 98/08/0297 v. 20.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)