( ASVG § 292, § 69 ) Der Schluss von der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht verstößt nicht gegen Denkgesetze, wenn keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind. Dies gilt umso mehr, wenn eine Beschäftigung bei Ausfüllung des Fragebogens durch einen Referenten der PVA nicht angegeben wurde. VwGH 96/08/0270 v. 16.02. 1999. (Beschwerde abgewiesen)