( ASVG § 251a ) Wenngleich das Wesen eines Wanderversicherungsverfahrens darin besteht, dass alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Versicherungsträger so behandelt werden, als wären sie bei ihm erworben worden, hat dieser bei Feststellung der Leistungsansprüche jedoch nur eigenes Recht anzuwenden. Er hat bei Beurteilung von Leistungsansprüchen nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen, die nach dem für ihn maßgeblichen Versicherungssystem vorgesehen sind. Dies gilt auch bei der Anrechnung von Versicherungszeiten auf Grund zwischenstaatlicher SoSi-Abkommen. OGH 10 Ob S 7/99y v. 26.01.1999.