( ASVG § 256 ) Der Anspruch auf Weitergewährung der befristeten Pension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist (noch, erstmals oder wieder) als invalid gilt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung, wie er bei der Entziehung einer (unbefristeten) Leistung notwendig ist, ist nicht anzustellen. LG Ried im Innkreis 14 Cgs 173/97 v. 10.02.1998. (ZAS Jud. 4/1999)