( ASVG § 4 Abs 4 ) Wurde bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt, welche konkreten Leistungen der „Unternehmer“ zu erbringen hat, liegt ein Werkvertrag vor. Hingegen werden bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages die zu erbringenden Leistungen nur gattungsmäßig umschrieben. BMAGS 120.100/1-7/98 v. 03.02.1998. (ZAS Jud. 4/1999)