( ASVG § 255 Abs 2 ) Es genügt nicht, dass der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen angelernten Beruf besitzt, diese müssen vielmehr für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit auch erforderlich gewesen sein. Wurde ein Berufskraftfahrer aber niemals im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt, waren damit zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht erforderlich. Selbst eine allenfalls im Heimatstaat erworbene Berufsausbildung würde ihm - mangels Gleichstellung - keinen Berufsschutz verschaffen. Die bloße Einsatzmöglichkeit in einem angelernten Beruf reicht nicht aus. OGH 10 Ob S 104/99p v. 01.06.1999.