( ASVG § 255 Abs 3 ) Kommt einer Frau kein Berufsschutz zu und ist sie daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, kann sie, soweit die bei ihr bestehenden Einschränkungen des Leistungskalküls nicht besonders gravierend sind, z.B. auch auf die Tätigkeit einer Portierin verwiesen werden. OGH 10 Ob S 1/97p v. 04.02.1997.