( EStG § 47, § 4 Abs 4 ) Stundet der als Arbeitnehmer im Betrieb des Vaters angestellte Sohn diesem dauernd den angemessenen Arbeitslohn, liegt kein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis vor.
VwGH 92/14/0039 v. 25.02.1997
Verträge zwischen nahen Angehörigen können nur dann Anerkennung finden, wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses mit dem eigenen Sohn ist auch, dass er für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhält. Eine Stundung des auszuzahlenden Arbeitslohnes durch den Arbeitnehmer vom Beginn des „Dienstverhältnisses“ an und auf unbestimmte Zeit, somit ein jahrelanges Unterbleiben von Lohnzahlungen, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Der Hinweis auf das Alter des Sohnes (22 Jahre) kann der Beschwerde in diesem Punkt schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine familiäre Beistandsleistung auf kein bestimmtes Alter beschränkt ist.