( ASVG § 255 Abs 1 ) Das Erfordernis von zwei bis drei zusätzlichen Pausen in der Dauer von je fünf bis sieben Minuten während eines Arbeitstages zur Blutzuckerbestimmung eines Diabetiker s ist bei Vorhandensein eines ausreichenden Verweisungsfeldes, in dem es kein besonderes betriebliches Kommunikationserfordernis (z.B. durch Kundenkontakt) gibt, nicht arbeitsmarktausschließend. Krankenstandserwartungen von bloß drei Wochen jährlich bewirken keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. OGH 10 Ob S 2329/96i v. 12.09.1996.