( SoSi-BRD Art 27 Abs 8, ASVG § 262 ) Dass ein Pensionsberechtigter, der Versicherungszeiten in Deutschland und Österreich erworben und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, in Österreich jedoch nur 54 Beitragsmonate zurückgelegt hat, vom Bezug des Kinderzuschusses ausgeschlossen ist, stellt keine gröbliche Ungleichbehandlung dar, würde er doch auch im Fall des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland keinen Kinderzuschuss erhalten. OGH 10 Ob S 2239/96d v. 20.08.1996.