( ASVG § 253d ) Der Berufsschutz nach § 253d ASVG hat lediglich den Zweck, dem älteren Versicherungsnehmer, der Versicherungstreue bewiesen hat und in einer gleichen oder gleichartigen Tätigkeit nachhaltig beschäftigt war, die allenfalls beschwerliche Umstellung auf für ihn neue Berufsinhalte zu ersparen. OLG Wien 7 Rs 39/96 v. 06.05.1996. (ZAS Jud. 5/1997)