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ASVG § 253c

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4885/12/97 Heft 4885 v. 7.11.1997

( ASVG § 253c ) Pensionspolitisch betrachtet ist die Gleitpension eine Möglichkeit für einen bestimmten Personenkreis, das Erwerbsleben nicht plötzlich zu beenden, sondern mit einer Lebensstandardsicherung die Arbeitszeit ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspension bis zum Zeitpunkt der normalen Alterspension kontinuierlich zu reduzieren und so einen Pensionsschock zu vermeiden. Gleichzeitig kann die Gleitpension auch Lohn- und Lohnnebenkosten senken helfen, indem eine reduzierte Arbeitszeit von älteren Arbeitskräften die Unternehmen weniger belastet und zusätzliche Arbeitsplätze für jüngere Personen mit geringeren Lohnkosten geboten werden können. Außerdem werden länger SV-Beiträge entrichtet und es fallen während der Gleitphase geringere Pensionsleistungen an. OLG Graz 7 Rs 69/96 v. 30.05.1996. (ZAS Jud. 5/1997)

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