( ASVG § 204 ) Wenn wegen des arbeitsrechtlichen Fortzahlungsanspruchs der Anspruch auf Krankengeld ruht, wird wegen des Ruhens kein solches tatsächlich bezogen; es kann daher auch nicht im Sinne des § 204 Abs 1 ASVG wegfallen. Nicht der Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld, sondern der tatsächliche Wegfall des Bezuges, die tatsächliche Einstellung der Krankengeldzahlung, ist in diesem Zusammenhang maßgeblich. LG Feldkirch 35 Cgs 45/94, 35 Cgs 40/94, 35 Cgs 47/96 v. 06.03.1996. (ZAS Jud. 4/1997)