( AlVG § 12 Abs 4 ) Der für die Ausnahmeregelung des Arbeitslosengeldanspruch s von Studenten vorgesehene Beobachtungszeitraum für die Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtig er Beschäftigung kann in Einzelfällen auch verlängert werden.
VwGH 96/08/0157 (früher: 95/08/0087) v. 14.01.1997