( ASVG § 153 ) Da ein zweifelsfreier Nachweis des Einflusses von Quecksilber aus Amalgamfüllungen auf die Entstehung von Glomerulonephritis wissenschaftlich nicht möglich ist, besteht infolge Nichtbestehens eines Kausalzusammenhanges kein Anspruch aus der Krankenversicherung auf Kostenerstattung für die Ersetzung einer Amalgamfüllung durch ein anderes Material bei einer Zahnbehandlung. OLG Wien 7 Rs 63/97 v. 23.07.1997. (ZAS Jud. 1/1999)