( ABGB § 549, ErbStG § 20 Abs 4 ) Kosten für Trauerkleidung nächster Angehöriger können, solange sie den Vermögensverhältnissen des Verstorbenen entsprechen, als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass abgezogen werden (Anm.: und wirken damit auch erbschaftssteuerschonend).
OGH 6 Ob 297/98i v. 26.11.1998