(ASVG § 292 Abs 1) Sind Auslandsaufenthalte eines Ausgleichszulagenbeziehers keineswegs nur kurzfristig und vorübergehender Natur, sondern trifft dieses Kriterium vielmehr für dessen Inlandsaufenthalte zu, die jeweils gerafft nur 23 bzw. 56 Tage währten, liegt kein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt iSd § 292 Abs 1 ASVG vor und besteht kein Anspruch auf Ausgleichszulage. OGH 10 Ob S 347/98x v. 10.11.1998.