( ASVG § 133 Abs 2 ) Wenn eine Lasertherapie ausreichend und zweckmäßig war und das Maß des Notwendigen nicht überschritten hat, die Behandlungskosten der im konkreten Fall angewandten Therapie aber nicht Gegenstand des Gesamtvertrag es sind, kann der Kostenersatz durch den Krankenversicherungsträger nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der in Anspruch genommene Arzt Vertragsarzt des Versicherungsträgers und die Lasertherapie nicht in der Honorarordnung enthalten sei. OLG Graz 7 Rs 156/95 v. 29.02.1996. (ZAS Jud. 4/1997)