( ASVG § 133 Abs 2 ) Die Laserakupunktur ist als wissenschaftliche Methode zur Behandlung von allergischen Erkrankungen vom Obersten Sanitätsrat bisher nicht anerkannt worden. Dem Versicherten obliegt in einem solchen Fall der Nachweis der Zweckmäßigkeit der durchgeführten Heilbehandlung im Sinne eines Erfolges derselben. LG Innsbruck 42 Cgs 99/95 v. 06.03.1996. (ZAS Jud. 4/1997)