( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 8 Z 3 ) Ist ein Pflegebedürftiger wegen seiner Halbseitenlähmung insbesondere wegen der Lähmung des linken Armes nicht mehr in der Lage, den Transfer vom Bett in seinen Rollstuhl und umgekehrt selbständig, d.h. ohne fremde Hilfe, vorzunehmen, hat er Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5.
OGH 10 Ob S 128/97i v. 29.04.1997