( ASVG § 133 ) Bei der Verabreichung eines Medikamentes, das weder zur Linderung einer Krankheit noch zur Sicherung eines Heilerfolges dient, sondern lediglich den Geschlechtsverkehr erleichtert, liegt keine Krankenbehandlung vor. LG Korneuburg 7 Cgs 432/96 v. 05.05.1997. (ZAS Jud. 5/1998)