( ASVG § 13 ) Lagen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur ein Angestelltenmonat, hingegen drei Arbeitermonate (nämlich solche nach dem AMFG), besteht Leistungszuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, auch wenn die Versicherte zuletzt und maßgeblich die Tätigkeit einer „Sekretärin“ (Angestelltentätigkeit) ausgeübt hat. OGH 10 Ob S 2308/96a v. 08.10.1996.