( ASVG § 107 ) Eine Rückforderung von Leistungen aus dem Titel des § 107 ASVG ist möglich, wenn auch dem einfachen, juristisch nicht gebildeten Leistungsempfänger auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat. LG St. Pölten 6 Cgs 189/95 v. 19.01.1996. (ZAS Jud. 4/1997)