( ASGG § 49a ) Ist der dem Bruttobetrag bei Berücksichtigung der Steuer- und SV-Beitragspflicht entsprechende Nettobetrag unbekannt, kann die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrages abzüglich eines Nettobetrages erfolgen. Daraus ergibt sich aber von selbst, dass der bereits vom Arbeitgeber auf die eingeklagten Bruttobeträge bezahlte Nettobetrag wie eine fällige Gegenforderung aufgerechnet wird. Das bedeutet, dass erst der Differenzbetrag zu verzinsen ist. Es ist daher gleichgültig, ob der Urteilsspruch einen Bruttobetrag zuzüglich Zinsen abzüglich Nettobetrag oder einen Bruttobetrag abzüglich Nettobetrag zuzüglich Zinsen zum Gegenstand hat. OGH 9 Ob A 305/98p v. 23.12.1998.