( ASGG § 46 ) Sind geltend gemachte Ansprüche von der Tatsache der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Art, wie diese zustande gekommen ist, unabhängig - z.B. bei Geltendmachung nicht konsumierter Zeitausgleichsansprüche, nicht abgegoltener Überstunden, Provisionen oder Spesen -, liegt kein Fall der erweiterten Revisionszulässigkeit vor, ebenso wenig wenn sich der Anspruch auf die angebliche Übertretung der für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbarten Konkurrenzklausel gründet, wenn die Tatsache der Beendigung nicht strittig ist. OGH 8 Ob A 282/98y v. 15.04.1999.