( ASGG § 40 Abs 5, GebG § 14 TP 13 ) Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Berufung auf die schriftlich erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt und eine schriftliche Vollmachtsurkunde gemäß § 14 TP 13 GebG im Zeitpunkt der Ausstellung und Aushändigung der Vollmacht an den Machthaber zu vergebühren ist, sind diese Barauslagen dem voll obsiegenden Kläger zu ersetzen, weil die Gebührenpflicht unabhängig von der im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mehr gegebenen Vorlagenpflicht der Vollmachtsurkunde entsteht. OLG Wien 7 Ra 247/99s v. 05.08.1999.