( ASGG § 46 ) Eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung über die Schwere eines Verschuldens (hier: an der Versäumung der Frist für den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl) betrifft - solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum nicht eklatant überschritten wurde - keine erhebliche Rechtsfrage. OGH 8 Ob A 46/99v v. 25.02.1999.