( ASGG § 39, ZPO § 235 ) Eine Klagsänderung ist vor allem dann zuzulassen, wenn dadurch das Ziel einer endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des zwischen den Parteien streitigen Verhältnisses erreicht werden kann. Da ein Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen besonders rasch durchzuführen ist, ist eine Klageausdehnung (hier: weiterer Entgeltanspruch eines freigestellten BR-Mitglieds) nicht zuzulassen, wenn in Hinblick auf das zwischen den Parteien nach wie vor aufrechte Dienstverhältnis eine Beendigung des Verfahrens überhaupt nicht absehbar ist. OLG Wien 10 Ra 117/99w v. 20.07.1999, Rekurs unzulässig.