( Art 5 6. MwSt-RL ) Die Vorschriften des Art 5 Abs 6 der 6. RL 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - 6. MwSt-RL) über Bestandteile sind nur anwendbar, wenn ein Gegenstand iSd Art 5 Abs 1 6. MwSt-RL geliefert wird - wozu Dienstleistungen nicht gehören -, dieser Gegenstand untrennbarer Teil eines anderen Gegenstands (Kfz) wird, indem er seine körperliche und wirtschaftliche Besonderheit verliert, und eine anhaltende Werterhöhung für den anderen Gegenstand vorliegt.