( Art 33 RL 77/388/EWG ) Art 33 Sechste Richtlinie 77/38/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem] (6. MwSt-RL) soll die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren verhindern, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Zu den Merkmalen einer Mehrwertsteuer zählt dabei u.a., dass sie ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen bezieht, d.h., die bei einem Geschäft fällige Steuer unter Abzug der Steuer berechnet wird, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist.