( § 12 UStG, § 47 Abs 2 EStG ) Schließt ein Steinmetzunternehmen im Friedhofsgeschäft mit seinen Arbeitnehmern neben dem Dienstvertrag Werkverträge über Bodenverlegungsarbeiten ab, die nach Quadratmetern abgerechnet werden sollten, die aber im Zuge der parallelen Arbeit nicht verwirklicht wurden, können die im Werkvertragshonorar ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuern geltend gemacht werden.
VwGH 14.12.2000, 95/15/0171