( § 2 Abs 2 EStG, § 12 Abs 1 UStG ) Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen für die Erzielung zukünftiger Einnahmen und Umsätze sind weder als Anlaufverluste abzugsfähig noch kann für sie ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, soweit die Bildungsmaßnahmen nicht spezifisch auf die zukünftige, angestrebte Tätigkeit abstellen.
VwGH 23.11.2000, 95/15/0029