( Art 14 DBA-Liechtenstein ) Bei Anwendung jener Doppelbesteuerungsabkommen, die eine dem Art 14 des OECD-Musterabkommens idF vor 2000 entsprechende Zuteilungsregel enthalten, ist den darin verwendeten Begriffen „freier Beruf“ und „sonstige selbständige Arbeit“ auf österreichischer Seite im Zweifel stets jener Inhalt zugeschrieben worden, der diesen Begriffen im innerstaatlichen Recht zukommt (Art 3 Abs 2 OECD-MA). Verlegt daher ein österreichischer Unternehmensberater, der bisher als freiberuflich tätiger Unternehmensberater in Österreich besteuert worden ist, sein Unternehmen nach Liechtenstein, findet auf seine Unternehmensgewinne Art 14 DBA-Liechtenstein Anwendung. BMF 06.12.2001, EAS 1964. (SWI 2002/6, Heft 1)