( AngG § 27 Z 6 ) Die gegenüber einem Mitarbeiter verwendete Formulierung „Arschkriecher“, die vom Begriff „Arschloch“ zu unterscheiden ist, muss keine Ehrverletzung sein, die einen Entlassungsgrund darstellt.
OLG Wien 8 Ra 161/99a v. 29.06.1999
Erheblichkeit einer Ehrverletzung