( AngG § 27 Z 6 ) Eine mehrmalige Alkoholisierung während der Arbeit trotz vorangegangener Verwarnungen, aber auch das An-die-Wand-Werfen des Kaffeehäferls und das Beschimpfen und Beflegeln des Filialleiters, rechtfertigen als Tätlichkeit, Verletzung der Sittlichkeit und als erhebliche Ehrverletzung die Entlassung wegen Alkoholisierung, die eben nur durch das gesamte Verhalten des Arbeitnehmers an diesem Tag hergeleitet werden konnte. ASG Wien 20 Cga 203/97m v. 12.06.1998, rk.