( ArbVG § 55 Abs 2 ) Wurde ein Arbeitnehmer als zweites BR-Mitglied gewählt (§ 28 Abs 1 BR-Wahlordnung) und hat er die Wahl auch angenommen, kann die in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats beschlossene „Umreihung“ nicht als Rücktritt des Arbeitnehmers von seiner Stellung als BR-Mitglied beurteilt werden. Weder eine als Funktionsverteilung zu beurteilende „Umreihung“ in der konstituierenden BR-Sitzung noch die Mitteilung der dabei zustande gekommenen „Reihung“ der gewählten Personen an den Betriebsinhaber kann dazu führen, dass der als zweites BR-Mitglied gewählte Arbeitnehmer diese Position verliert. Die absolut zwingenden Normen der Betriebsverfassung lassen es nicht zu, auf diese Weise das Ergebnis der BR-Wahl abzuändern. OGH 8 Ob A 44/98y v. 30.03.1998.