( Klgft. VBO § 45 ) Ein Vertragsbediensteter ist solange nicht arbeitsunfähig, als er eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die seinem Leistungskalkül und den übrigen zuletzt ausgeübten Tätigkeiten entspricht, noch ausüben kann.
OGH 9 Ob A 284/98z v. 25.11.1998